Ingenieurbüro für Schäden an Gebäuden
Bauprüfung - Beratung - Gutachten

Gerichtsgutachten

Zum Gerichtsgutachter macht allein der gerichtliche Auftrag. Das heißt, ein Sachverständige erstattet erst dann ein "Gerichtsgutachten", wenn ihn das Gericht dazu bestellt hat. Das Gerichtsgutachten befasst sich mit Beweisfragen und dient dabei, vergleichbar mit einer Zeugenaussage, als Beweismittel (ZPO §402).

In der Regel geht es um die Begutachtung der Frage, ob der behauptete Mangel an der Bausubstanz tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen ist, wie und mit welchem Aufwand er behoben werden kann.

Streitigkeiten über im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vertragstypen werden vor den Zivilgerichten ausgetragen (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) . Die Verfahrensordnung, nach der diese Streitigkeiten vor den Gerichten abgewickelt werden, ist die Zivilprozeßordnung (ZPO).

Damit der Sachverständige seiner Rolle als Gutachter in einem Zivilverfahren gerecht werden kann, muß er einige Grundzüge kennen, nach denen diese Verfahren ablaufen. Der Sachverständige erhält in der Regel direkt vom Gericht die Verfahrensakten (heutzutage zumeist in digitaler Form) mit einem Begleitschreiben in Form eines Vordrucks. 

Die Gerichte sind angehalten für die Erstattung eines Gerichtsgutachtens öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger zu beauftragen. Bei Privatgutachten oder Versicherungsgutachten ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hingegen nicht vorgeschrieben.